Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stand Juni 2022, (VG=Vertragsgeber, VN=Vertragsnehmer)

1. Geltungsbereich

Diese folgenden AGB gelten für Verträge über die vorübergehende Überlassung von Räumlichkeiten und für alle vom VG an den VN erbrachten weiteren Leistungen. Sofern der VN vertragliche Leistungen nicht nur für sich, sondern für seine Mitarbeiter, Angestellte oder sonstige ihm zuzurechnende Dritte bestellt, hat er dafür Sorge zu tragen, dass auch diese Personen die vorliegenden AGB und die Hausordnung einhalten. Der VN erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme dieser AGB mit deren ausschließlicher Geltung für das Vertragsverhältnis einverstanden. Vertragliche Nebenleistungen und pauschalisierter Schadensersatz ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste. VN, welche Dritte unterbringen, haben die melderechtlichen Bestimmungen und Voraussetzungen und gleichfalls alle Regelungen, welche sich aus der Zweckentfremdungssatzung der Stadt München ergeben, zu beachten und einzuhalten. Die VN versichern mit Vertragsschluss, dass Sie sich über die rechtlichen Grundlagen und Grenzen hinsichtlich Unterbringungen am gewünschten Objekt informiert haben und stellen den VG von der Haftung für Schäden, die sich aus einer Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ergeben frei. Sollte dem VG durch Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ein Schaden entstehen, verpflichten sich die VN dazu diese Schäden dem VG auszugleichen. VN, die Einheiten in Wohnheimen für mehrere Nutzer buchen, sichern zu, dass diese eine familiäre Einheit bilden

2. Buchung und Vertragsschluss

Der jeweilige Vertrag kommt nur durch die Annahme des VGs zustande. Dem VG steht es frei, den Antrag schriftlich, mündlich, in Textform oder schlüssig durch Leistungserbringung anzunehmen. Bei Vertragsschluss hat der VN verbindlich die im Vertrag aufgeführte Art von Flächen gebucht. Der VN erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Flächen. Der VG ist berechtigt den VN jederzeit in eine andere Einheit in einem vergleichbaren Objekt zu verlegen. Hat ein Dritter für den VN oder dieser für einen Dritten, Partner, Angestellten, Mitarbeiter o. ä. bestellt, haften diese dem VG gegenüber zusammen als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag. Dies gilt auch für mehrere VN. Wird eine Erklärung des VGs abgegeben, so ist diese auch dann  allen VNn gegenüber rechtswirksam, wenn sie nur gegenüber einem der VN abgegeben wird. Die VN bevollmächtigen sich mit Unterschrift des Vertrages zur Abgabe von rechtswirksamen Willenserklärungen.

Die unter Kategorie aufgeführte numerische Darlegung im Vertrag definiert die maximale Anzahl an gleichzeitig in den über den Vertrag zugeordneten räumlichen Einheiten, möglichen Wechselnutzer und begrenzt weiter die Anzahl der gleichzeitig auszugebenen Vermieterbestätigungen. Wird der Vertragsgegenstand ganz oder teilweise noch vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit freigegeben, so entsteht für den VN kein Rückzahlungsanspruch. Änderungen, Kündigungen oder Neubuchungen müssen durch den VN schriftlich erfolgen und bedürfen zu deren Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des VGs. Für vom VN gewünschte Vertragsverlängerungen hat sich der VN mindestens 14 Tage vor Ablauf seines bestehenden Vertragsverhältnisses an den VG zu wenden. Sollte der VN dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so ist der VG berechtigt , für jeden über die Vertragsdauer hinausgehenden Nutzungszeitraum das nicht rabattierte Entgelt zu verlangen, mindestens jedoch ein vereinbartes Monatsentgelt

Kategorie S:  Verträge der Kategorie S betreffen keine bestimmten räumlichen Einheiten sondern der VG erhält hier das Recht dem VN eine verfügbare Einheit im jeweiligen Vertragsobjekt zuzuweisen. Sollten keine verfügbaren Einheiten mehr in der Kategorie S  bestehen, so muss der Vertragsnehmer in eine andere Kategorie wechseln. Die Konditionen der vertraglichen Vereinbarung ändern sich dann zum Zeitpunkt des Wechsels auf die Konditionen der neuen Kategorie gemäß aktueller Preisliste.

3. Rücktritt

Ein Rücktritt vom Vertrag durch den VN ist lediglich 24 Stunden nach Vertragsschluss, jedoch nur vor der Nutzungsaufnahme möglich. Das vereinbarte Entgelt ist auch dann zur Zahlung fällig, wenn der VN die vertragliche Leistung nicht in Anspruch nimmt, ohne dass es auf den Grund der Verhinderung ankommt. Der VG ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine im Vertrag vereinbarte oder unter 5. und 6. bestimmte Zahlung nicht geleistet worden ist. Ferner ist der VG berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, u.a. falls höhere Gewalt oder andere von dem VG nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen, Flächen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. in der Person des Kunden liegend, gebucht werden, der VG begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der vertraglich vereinbarten Leistungen den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des VGs in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des VGs zuzurechnen ist oder ein Verstoß gegen die Hausordnung vorauszusehen ist. Der Rücktritt durch den VG begründet keine Ansprüche des VN auf Schadensersatz oder sonstige Ausgleichsleistungen. Ein Anspruch des VGs auf Ersatz eines ihm entstandenen Schadens und der von ihm getätigten Aufwendungen bleibt im Falle des berechtigten Vertragsrücktritts unberührt. Dem VN steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

4. Reservierungen

Reservierungen seitens des VN sind für beide Vertragsparteien verbindlich, vorausgesetzt, die Reservierungsgebühr in Höhe des vertraglich vereinbarten Entgelts sowie der ebenfalls zu zahlenden Sicherheitsleistung ist eingegangen. Reservierungen behalten für maximal drei Werktage ihre Gültigkeit. Bei Nichteinhaltung der Reservierung seitens des Reservierenden fällt eine Stornierungsgebühr gemäß aktueller Preisliste an.

5. Sicherheitsleistung

Vor Übergabe des Vertragsgegenstands ist grundsätzlich eine Sicherheitsleistung, wie vertraglich festgelegt, zu hinterlegen, die bei Auszug und ordnungsgemäßer Rückgabe der vertraglich vereinbarten Flächen nebst eventuell vorhandener Ausstattung, unter Anrechnung eventuell durch den Auszug des VNs entstandenen Kosten zurückgezahlt wird. Der VG sichert zu, dass die der Rückzahlung der Sicherheitsleistung vorausgehenden Berechnungen so schnell wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von sechs Monaten durchgeführt werden. Rückzahlungen werden nur auf inländische Konten durchgeführt, deren Kontoinhaber im jeweiligen Vertrag ausgewiesen ist.

6. Preise, Zahlungsweise, Fälligkeit, Verzug und Aufrechnung

Die Preise richten sich nach den im Vertrag dargelegten  Bedingungen. Sollte der VN vertragliche Regelungen, insbesondere solche hinsichtlich der Rabattierung aufgrund der vertraglich festgelegten Bestimmungen über Mindestlaufzeit, Kündigungsfrist, fristgerechte Zahlung sowie Freiheit von Zuwendungen der öffentlichen Hand oder sozialer Träger nicht einhalten, so gelten die  nicht rabattierten Preise. Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese im jeweiligen Vertrag ausgewiesen ist. Im Preis inbegriffen sind die Hausreinigung, einmalige Bereitstellung von Bettwäsche, Möblierung und alle Nebenkosten wie Strom, Wasser, Heizung etc. im Rahmen eines normalen Verbrauchs. 

Aus der Indikation der Objekte ergeben sich erhöhte Kosten hinsichtlich Reinigung, Müllentsorgung, allgemeiner Hygiene, Sicherheit und Prävention, Betrieb der Gemeinschaftsflächen sowie Hausmeisterleistungen und Übersetzungskosten. Ein überwiegender Teil des vereinbarten vertraglichen Entgelts entfallen auf die Kompensation dieser Kosten. Weiter ergeben sich aus der Möblierung der Flächen weitere Kosten. Hinsichtlich der üblichen Nebenkosten Strom, Heizung und Wasser ist festzuhalten, dass hier eine verbrauchsabhängige Berechnung aufgrund der baulichen Vorrausetzungen nicht möglich ist bzw. nur mit unverhältnismäßigem  Aufwand hergestellt werden kann. Insoweit sind auch diese Kosten pauschal in den Entgelten enthalten.

Sollte der Vertragsnehmer seiner in der Hausordnung festgelegten Ordnungspflicht zuwider handeln, so wird der VG die zusätzlich entstandenen Kosten gesondert in Rechnung stellen. Der VN ist verpflichtet, für die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen die geltenden bzw. vereinbarten Preise des VGs zu zahlen. Dies gilt auch für vom VN veranlasste Leistungen und Auslagen des VGs an Dritte. Es gilt die jeweils aushängende Preisliste. Eine Rückvergütung bezahlter, aber nicht in Anspruch genommener Leistungen ist nicht möglich. Bei kurzfristigen Verträgen ist das volle Entgelt und die Sicherheitsleistung, bei allen übrigen Verträgen ist das erste monatliche Entgelt sowie die Sicherheitsleistung vor Bezug zu leisten. Die folgenden monatlichen Entgelte sind im Voraus, d.h. zum ersten Werktag des laufenden Monats zu entrichten. Rechnungen des VGs ohne Fälligkeitsdatum sind unverzüglich nach Zugang ohne Abzug fällig. Bei Zahlungs-verzug ist der VG berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen sowie für jede Mahnung eine Gebühr laut Preisliste in ihrer jeweils aktuellen Fassung zu berechnen. Bei Barzahlung wird eine Barzahlungsgebühr nach aktueller Preisliste fällig. Die erste Mahnstufe wird am 5. jeden Monats erreicht, die zweite Mahnstufe am 10. jeden Monats. Das Leistungsbestimmungsrecht zu den von dem VN geleisteten Zahlungen steht ausschließlich dem VG zu. Der VN  kann gegenüber einer Forderung des VGs nur aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Sinngemäß gilt dies auch für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes. Ansprüche und sonstige Rechte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des VGs abgetreten werden.

7. Übergabe und Rückgabe

Bei Ein- und Auszug in den Vertragsgegenstand wird jeweils ein Übergabe- bzw. Rückgabeprotokoll erstellt. Es wird festgelegt, dass die Nutzer des VNs für die Übergabe- und Rückgabeprotokolle unterschriftsberechtigt sind. Sämtliche Flächen werden vor Übergabe ausgiebig hinsichtlich möglicher Hygienemängel durch Fachpersonal geprüft. Insoweit ist bei allen übergebenen Zimmern von einem einwandfreien hygienischen Zustand auszugehen. Bei Fällen, in denen nach Bezug hygienische Mängel  in den Zimmern festgestellt werden, ist davon auszugehen, dass diese durch den VN verursacht wurden. Der VG wird insoweit von jeder Haftung für Schäden diesbezüglich freigestellt. Der VN erkennt die Kosten für die Beseitigung von Hygienemängeln an, die durch den tatsächlichen Aufwand begrenzt werden. Dem VN bleibt es vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass er für die hygienischen Mängel nicht verantwortlich ist. Das Objekt ist gemäß dem bei Einzug angefertigten Übergabeprotokoll besen-rein zurückzugeben. Hierfür hat der VN rechtzeitig vor der Abreise zu den üblichen Geschäftszeiten einen Termin zu verein-baren. Bei Rückgabe wird pro Nutzer eine Pauschale für die Endreinigung des Vertragsgegenstandes, laut Preisliste in ihrer aktuellen Fassung, erhoben. Sollte das Zimmer/der Gemeinschaftswohnbereich Schäden, Mängel oder Verunreinigungen aufweisen, so werden die Kosten der Beseitigung sowie etwaiger Renovierungsmaßnahmen dem VN in Rechnung gestellt. Bei verspäteter Schlüsselrückgabe oder -verlust wird eine Bearbeitungsgebühr laut Preisliste in ihrer aktuellen Fassung erhoben. Bei Be- oder Auszug außerhalb der üblichen Geschäftszeiten fällt eine Aufwandspauschale laut Preisliste in ihrer aktuellen Fassung an. Die Vereinbarung  eines Rückgabetermins obliegt dem VN. Dieser hat mindestens 14 Tage vor Ablauf des Wohnheimmietverhältnisses  einen entsprechenden Termin mit dem VG zu vereinbaren. Sollte der VN dies versäumen, so kann ihm ein erhöhtes Entgelt entsprechend der Nutzung des Vertragsobjektes nach Ablauf der Vertragslaufzeit berechnet werden.  Sollte der VN nicht zum Rückgabetermin erscheinen und auch keinen Vertreter bestimmen, so gilt der seitens des VGs festgestellte Zustand. Schäden die in Ihrer Gesamtheit nur nach Rückgabe festgestellt werden können, sind dem Rückgabeprotokoll nach Feststellung ordnungsgemäß hinzuzufügen.

8. Behördliche und postalische An- und Abmeldung

Der VN ist verpflichtet dem VG sämtliche Nutzer vor Nutzungsaufnahme zu benennen sowie eine Ausweißkopie zu übermitteln und diese innerhalb von 14 Tagen nach Nutzungsaufnahme bei der für das Objekt zuständigen Meldebehörde anzumelden, soweit dies melderechtlich vorgeschrieben ist. Die Anmeldung hat der VN binnen 14 Tagen nach Nutzungsaufnahme dem VG mittels Meldebestätigung nachzuweisen. Bei Auszug hat der VN  ebenso die behördliche Ab-/Ummeldung unverzüglich nachzuweisen. Bei nichterfolgtem Nachweis wird eine Zwangsabmeldung durchgeführt. Hierfür fallen Gebühren laut Preisliste in ihrer aktuellen Fassung an. Sollten durch ein Versäumnis des VNs Ordnungs- und/oder Strafgelder zu Lasten des VGss fällig werden, verpflichtet sich der VN diese dem Vertragsgeber vollumfänglich auszugleichen. Im Übrigen geltend die aktuellen melderechtlichen Bestimmungen. Der VN ist verpflichtet, nach seinem Auszug einen Postnachsendeauftrag für alle Nutzer mit einer Laufzeit von mindestens 6 Monaten zu veranlassen und dem Vertragsgeber unaufgefordert nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, wird pauschal ein Aufwand gemäß Preisliste in ihrer jeweils aktuellen Fassung berechnet. Nach Auszug eingehende Post wird als unbekannt verzogen an die Post zurückgegeben und nicht weitergeleitet.

9. Beendigung und Kündigung

Der jeweilige Vertrag endet zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Während der Vertrags-laufzeit, nach Ablauf der Mindestvertragsdauer, kann dieser mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Sollte der VN einen Vertrag vor einem vereinbarten Beendigungszeitpunkt kündigen, ist der VG berechtigt einen pauschalisierten Schadensersatz in Höhe eines halben Monatsentgelts zu verlangen. Sollte  mit einer bestimmten Vertragslauf-zeit ein rabattiertes Entgelt vereinbart sein, so ist der VG berechtigt, neben dem pauschalisierten Schadensersatz auch dasjenige Entgelt nachzufordern, das durch die tatsächliche Vertragsdauer fällig gestellt worden wäre. Sollte der VN die Kosten seiner Unterkunft nicht mehr selber tragen können, sondern diese von Dritten (z.B. öffentl. Hand, soziale Träger, stc.) getragen werden, sei es direkt an den VG oder über den VN so verpflichtet sich der VN mit Bekanntwerden des Übernahmetatbestandes mit dem VG einen entsprechenden Unterbringungsvertrag für einen Notfall abzuschließen und eine entsprechende Abtretung hinsichtlich der Kosten zu Gunsten des VGs abzuschließen. Mit Abschluss des Unterbringungsvertrages für einen Notfall ist das zuvor bestehende Vertragsverhältnis aufgehoben. Gebühren für die Aufhebung des Vertrags und die Umwandlung in einen Unterbringungsvertrag für einen Notfall entstehen dem VN nur dann, wenn er bei Abschluss des Vertragsverhältnisses das Vorliegen eines Übernahmetatbestandes verschwiegen hat. Sollte der VN am letzten Tag der vertraglich festgelegten Dauer das Objekt nicht geräumt haben, so wird bereits jetzt einer stillschweigenden Verlängerung des Vertragsverhältnisses analog §545 BGB widersprochen. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form.

Für vom VN gewünschte Vertragsverlängerungen hat sich der Vertragsnehmer mindestens 14 Tage vor Ablauf seines bestehenden Vertragsverhältnisses an den VG zu wenden. Sollte der VN dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so ist der VG berechtigt , für jeden über die Vertragsdauer hinausgehenden Nutzungszeitraum das jeweils höchste Entgelt der genutzten Kategorie gemäß aktueller Preisliste zu verlangen, mindestens jedoch ein vereinbartes Monatsentgelt.

10. Außerordentliche Kündigung durch die 2-Rent Group GmbH

Der VG ist berechtigt, den jeweiligen Vertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung ist der VN verpflichtet, die von ihm genutzten Räume unverzüglich vollständig zu räumen und die Schlüssel unaufgefordert zurückzugeben. Der VG ist jedoch weiterhin berechtigt, das vereinbarte Entgelt für den Zeitraum zu verlangen, welcher bis zu einer ordentlichen Kündigung aufgelaufen wäre. Weitergehenden Schadensersatz behält sich der VG grundsätzlich vor. Weitergehende Kosten, welche mit einer außerordentlichen Kündigung einhergehen (z.B. Räumung der Flächen, Schlosstausch etc.) werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Der VN erkennt das Hausrecht des VGs an und dies unabhängig von seiner tatsächlichen Verweildauer. Für den Fall von erheblichen Verstößen gegen die Hausordnung und seinen vertraglichen Verpflichtungen, ausdrücklich auch für den Fall der Nichtzahlung des vereinbarten Entgeltes zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt, unterwirft sich der VN dem Hausrecht des VGs und sichert für den Fall der Kündigung das Räumen des Objektes zum vom VG vorgegebenen Zeitpunkt zu.

11. Sicherheit und Technik

Der VN hat jederzeit das Recht, die genutzten Räume zur Inspektion und Reinigung oder bei Verdacht auf Missbrauch auch unangemeldet zu betreten, wird hierbei jedoch größtmögliche Rücksicht auf das Eigentum und die Privatsphäre des VN nehmen. Der VG überwacht die Allgemein- und Verkehrsflächen der Objekte mit Videokameras und speichert einzelfallbezogen die Aufnahmen, soweit und solange dies im Einzelfall zur Sicherheit der Nutzer und Aufklärung von Straftaten erforderlich ist. Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle werden durch Hinweisschilder kenntlich gemacht. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten. Der VN bestätigt mit seiner Unterschrift unter den betreffenden Vertrag, dass er keine Einwände gegen die Einrichtungen der Kameraüberwachung geltend macht. Er versichert dies mit seiner Unterschrift auch für die jeweiligen Nutzer seiner Vertragsfläche und versichert außerdem diesbezüglich Vollmacht.

12. Gebrauchsüberlassung an Dritte

Die entgeltliche und unentgeltliche Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ausgeschlossen und wird je nach Umständen des Einzelfalls mit einer Vertragsstrafe von bis zu € 1.000,00 geahndet. Weiter sind die vollen Kosten der Unterkunft nebst erhöhtem Nebenkostenanteil vom Kunden an den Vertragsgeber zu zahlen. § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB ist abbedungen, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.

13. Haftung der 2-Rent Group GmbH

Der VG haftet für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche grundsätzlich nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Dies gilt nicht, sofern es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt. Eine Haftung des VGs für Folgeschäden oder mittelbare Schäden sowie für mitgebrachte Gegenstände, Wertgegenstände und Bargeld des VNs ist ausgeschlossen. Soweit dem VN ein Stellplatz zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleicher Weise zu Gunsten aller zur Erfüllung seiner Vertragspflichten durch den VG eingesetzten Unternehmen, ihrer Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen. Nach Auszug zurückgebliebene Sachen des VN werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des VN nachgesandt. Zurückgelassene Sachen, von denen eine Gesundheitsgefährdung oder Hygienemängel ausgehen können, werden sofort kostenpflichtig, ordnungsgemäß entsorgt. Der VG bewahrt die restlichen Sachen drei Monate auf; danach werden sie verwertet oder entsorgt. Die Kosten für die Aufbewahrung und ordnungsgemäße Entsorgung trägt der Kunde.

14. Nutzung und Hausordnung

Mit Abschluss des jeweiligen Vertrages ist der VN berechtigt, die vertragsgegenständlichen Flächen, sowie die ausgewiesenen Gemeinschaftsflächen im Rahmen  der Hausordnung zu nutzen. Bei Missachtung der AGB, der Hausordnung sowie der vertraglichen Vereinbarungen werden die daraus resultierenden Kosten und Schäden in voller Höhe berechnet. Bei Verstößen gegen die Hausordnung ist der VG berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen und gegebenenfalls Hausverbot zu erteilen. Das Hausverbot gilt grundsätzlich in sämtlichen Betriebsstätten des VGs. Eine anderweitige Nutzung als die zu Unterkunftszwecken sowie Einbauten, bauliche und technische Veränderungen der Räumlichkeiten und die Einbringung von eigenen Einrichtungsgegenständen und elektrischen Geräten ist nicht gestattet und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des VGs. Sollten Einbauten, bauliche und technische Veränderungen vorgenommen werden, Einrichtungsgegenstände eingebracht oder nicht genehmigte elektrische Verbraucher installiert und betrieben werden, ist der VG berechtigt, dies auf  Kosten des VN rückgängig zu machen und zu entfernen.

15. Verjährung

Sämtliche Ansprüche des VNs gegen den VG aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen, regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung  beruhen.

16. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten der VNs werden von dem VG ausschließlich zur Abwicklung der Buchungen des VNs unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben, verarbeitet und gespeichert. Diese werden nur zur Begründung und Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen verwendet und danach gelöscht. Der VN wurde vor Verarbeitung und Speicherung hierüber informiert und erklärt mit Unterschrift unter diese AGB sein Einverständnis hierzu.

17. Pfandrecht

Dem VG steht ein Pfandrecht analog § 562 BGB an den vom VN in den Vertragsgegenstand eingebrachten Gegenständen und Sachen zu. Dies gilt zur Sicherung der vertraglich vereinbarten Entgeltansprüche des VGs und darüber hinaus zur Sicherung von Ansprüchen, die sich aus vertraglichen Nebenabreden, diesen AGB oder der Hausordnung im Rahmen der jeweils geltenden Preisliste ergeben. Für den Fall der Notwendigkeit der Sicherung sind vom VN auch die entsprechenden Lagerkosten und die Kosten für den Transport der zu lagernden Pfandgüter zu tragen. Hier gilt die aktuelle Preisliste.

18. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München, soweit nach § 38 ZPO zulässig. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.